Stromspeicherstrategie 1.0: Jetzt nachjustieren für den Speicherhochlauf!

Am 08. Dezember 2023 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen ersten Entwurf der Stromspeicherstrategie vorgelegt. Damit gelingt es dem BMWK Stromspeicher als tragende Säule neben den Erneuerbaren zu etablieren. 

In einem Stromsystem, dass zunehmend auf volatiler Erzeugung, namentlich Wind und PV-Energie, beruht, werden Stromspeicher sprichwörtlich unabdingbar. Dabei liegt ein entscheidender Vorteil von Stromspeichern in ihrer Vielseitigkeit. Ob als Ergänzung zu PV oder Windenergie durch sogenanntes Co-location oder als alleinstehende Großbatteriespeicher, mit Stromspeichern können Stromüberschüsse abgefangen werden und zeitversetzt in das Energiesystem zurückgeben. So gelingt es hohe Strommarktpreisen bei geringer EE-Erzeugung zu dämpfen, und gleichzeitig die Kosten für Verbraucher zu senken. Außerdem tragen Speicher in Allianz mit PV oder Wind-Anlagen dazu bei, dem wachsenden Risiko der Nichtvergütung bei negativen Strompreisen zu begegnen und so die Werthaltigkeit von Erneuerbarem Strom sicherzustellen. Nicht zuletzt haben Stromspeicher auch einen hohen systemischen bzw. netztechnischen Wert. Sie erbringen Systemdienstleistungen von Regelenergie über Blindleistung bis hin zu Schwarzstarkfähigkeit, darunter auch jene, die ursprünglich von fossilen Kraftwerken erbracht wurden. 

Es ist somit richtig und begrüßenswert, dass das BMWK mit der Stromspeicher-Strategie einen ersten Fahrplan vorgibt. Dabei zeigt sich die Bedeutung, die Stromspeicher für die Energiewende haben, ist in der Politik angekommen. Wesentliche Hemmnisse werden genannt und einige zentrale Maßnahmen werden skizziert. Im nächsten Schritt gilt es nun die aufgezeigten Maßnahmen zu konkretisieren und in die Umsetzung zu bringen. Dabei sollte die Politik die Zeit nutzen, die Stromspeicherstrategie in einigen Punkten nachzubessern. 

  • Stromspeicher können aus Sicht des Netzes, an das sie angeschlossen sind, wie Erzeuger oder Verbraucher wirken. Sie können darüber hinaus marktbasierte Systemdienstleistungen erbringen und die Stromnetze stabilisieren. Sie müssen daher entsprechend ihres Einsatzes differenziert betrachtet und der Prozess der Stromspeicherung zu diesem Zweck eindeutig definiert werden.

    Der Prozess der Stromspeicherung im Stromversorgungssystem sollte daher energierechtlich definiert und von der primären Energieerzeugung, Übertragung, Verteilung oder dem finalen Letztverbrauch abgrenzbar sein. Die Abgrenzung ist erforderlich, um den Prozess der Stromspeicherung diskriminierungsfrei im Sinne der Art. 18 BMVO und Art. 15 der EU-Binnenmarktrichtlinie (BMRL) zu behandeln.

  • Die bereits erfolgte Verlängerung der Frist der Übergangsregelung zur vollständigen Netzentgeltbefreiung aus §118 Absatz 6 EnWG ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, um jedoch für Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Energiespeicher zur sorgen, ist der Fortbestand bzw. eine Folgeregelung zur Netzentgeltbefreiung für „Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie“ gemäß § 118 Abs. 6 EnWG zentral. Ferner ist bei einer Neuregelung auch zu klären, welchen Systembeitrag Stromspeicher leisten.

  • Bereits geringste Mengen von Netzstrom verwandeln eingespeicherten Strom aus Erneuerbaren Energien in Graustrom, und zwar für die gesamte Abrechnungsperiode des Jahres. Sobald ein Energiespeicher an das Stromnetz angeschlossen ist und Netzstrom in den Speicher gelangt, verliert der komplette eingespeicherte erneuerbare Strom seine grüne Eigenschaft und wird zum Graustrom. Damit wird einerseits erneuerbarer Strom entwertet und steht dem Energiesystem nicht mehr zur Verfügung. Andererseits wird so der Transport sowie die Nutzung von Grünstrom über das Netz und die effiziente Nutzung von Speicheranlagen verhindert. Dies unterbindet nicht nur eine multivalente Speichernutzung, sondern hat auch einen Einfluss auf Investitionen in Speicher. Daher ist es zu begrüßen, dass das BMWK die Abgrenzung zwischen Grün- und Graustrom prüfen will. Folgerichtig wäre die Bewahrung der ursprünglichen „Grünstromeigenschaft“ und damit des Förderanspruchs für zwischengespeicherte Energien durch eine Anpassung des Ausschließlichkeitsprinzips des § 3 Nr. 1, 2. Alt., EEG für alle Fälle der gemischt genutzten Stromspeicher zu ermöglichen.

  • Die anvisierte Weiterentwicklung der Innovationsausschreibung besonders mit Blick auf Wind-Speicher-Projekte ist zu begrüßen. Die Erfahrungen aus vergangenen Ausschreibungsrunden zeigen, dass sich Windanlagenkombinationen in Konkurrenz mit PV-Speicher-Projekten bis auf eine Ausnahme nicht durchsetzen konnten. Dabei sorgt gerade eine differenzierte Stromversorgung für mehr Systemstabilität und Versorgungssicherheit. Ferner können Innovationsausschreibung dazu dienen, neue Anlagentypen zu testen und diese zur Marktreife zu bringen. In diesem Sinne wäre die Umsetzung einer eigenen Systematik für Wind-Speicher folgerichtig.

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Flexibilität statt Strompreiszonenteilung

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Reform der Netzreservierung als Turbo für Erneuerbare