ARGE NETZ fordert Vertrauensschutz für laufende Projekte der Gemeindeöffnungsklausel

Welchen Vertrauensschutz genießen Investitionen, die auf Grundlage geltenden Rechts begonnen wurden, dem erklärten Planungswillen einer Kommune entsprechen und bereits eine erhebliche Planreife erreicht haben?

In Schleswig-Holstein stellt sich diese Frage derzeit bei Windenergievorhaben, die über die sogenannte Gemeindeöffnungsklausel entwickelt werden. Diese Projekte entsprechen vielfach einem besonderen basisdemokratischen Willen. Denn Gemeinden entscheiden selbst, ob sie zusätzliche Flächen für Windenergie bereitstellen wollen. Das entspricht ihrer verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Planungshoheit, die ihnen der Bundesgesetzgeber mit Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz und § 2 Abs. 1 BauGB ausdrücklich eröffnet hat. Auf dieser Grundlage beginnen Bauleitplanung, Gutachten und Projektentwicklung. Einige dieser Vorhaben sind inzwischen weit fortgeschritten. Flächen wurden gesichert, Gutachten erstellt, öffentliche Stellungnahmen erbeten, eingeholt und ausgewertet und letztlich erhebliche Mittel investiert. Und dennoch besteht die Gefahr, dass einzelne Projekte nicht mehr realisiert werden können, wenn ihre Bauleitplanung zum maßgeblichen Stichtag noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Stichtag ist in diesem Fall die Aufstellung der Regionalpläne und die Übermittlung der damit einhergehenden Flächenbeitragswerte nach WindBG.

Eine rein formale Stichtagswirkung sollte aus unserer Sicht nicht dazu führen, dass umfassende Planung, erhebliche Investitionen und demokratisch legitimierte Entscheidungen einer Kommune am Ende ins Leere laufen. Der Fall „Gemeindeöffnungsklausel“ ist deshalb für uns ein Beispiel für eine wesentlich größere Frage. Ob Windpark, Gewerbeansiedlung, Produktionsstätte, Speicher, Elektrolyseur oder andere Bauvorhaben: Wer erhebliche Mittel investiert, sollte darauf vertrauen können, ein Bauleitplan-verfahren unter verlässlichen Bedingungen zu Ende führen zu dürfen, wenn es nach geltendem Recht weit fortgeschritten ist und nach Prüfung und Abwägung öffentlicher Interessen keine Belange diesem entgegen stehen.

Die Unternehmensgruppe ARGE NETZ fordert, eine rechtssichere Vertrauensschutzregelung für bereits fortgeschrittene Planungs- und Investitionsvorhaben zu prüfen. So könnte etwa § 236 Abs. 5 BauGB-E um einen Vertrauensschutz für fortgeschrittene Verfahren der Gemeindeöffnungsklausel ergänzt werden, der bewirkt: Hat eine Gemeinde ihren Planungswillen klar dokumentiert, einen definierten Planungsstand erreicht und ergeben sich aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach Prüfung und Abwägung keine Gründe, die der Planung entgegenstehen, sollte das Verfahren auch nach Erreichen des Flächenbeitragswertes abgeschlossen werden können.

Darüber hinaus sollte in § 233 BauGB-E ein allgemeiner Vertrauensschutz für fortgeschrittene Bauleitplanverfahren geprüft werden. Wer nach geltendem Recht investiert, den Planungswillen der Kommune hinter sich hat und ein Vorhaben substanziell vorangebracht hat, sollte auf den begonnenen Planungsweg vertrauen können, sofern sich keine rechtlichen oder planerischen Hindernisse ergeben. Das gilt für Windenergie ebenso wie für Gewerbe, Industrie und andere Investitionen. Der Grundgedanke sollte sein: Ändert sich während eines laufenden Verfahrens die bau- oder planungsrechtliche Grundlage, muss für Vorhaben mit bereits erreichter, objektiv bestimmbarer Planreife geprüft werden, ob das Verfahren nach den bisherigen Voraussetzungen abgeschlossen werden kann.

Damit würde nicht jedes begonnene Vorhaben geschützt. Geschützt würde das berechtigte Vertrauen derjenigen, die nach geltendem Recht gehandelt, investiert und gemeinsam mit einer Kommune ein Vorhaben bereits substanziell vorangebracht haben.

Gerade angesichts der angespannten Haushaltslage zahlreicher Gemeinden benötigen diese Möglichkeiten, Wertschöpfung vor Ort zu generieren. Die Windenergie an Land bietet Wertschöpfung, in Schleswig-Holstein zuletzt in Form von 19 Milliarden Euro an Investitionsvolumen, 110 Millionen Euro an jährlichen Gewerbesteuerzahlungen (aus der reinen Stromproduktion) sowie über jährlich mindestens 8 Millionen Euro an kommunaler Abgabe, die direkt in den Standortgemeinden verbleiben und deren Auszahlungssumme jährlich steigt. Wenn eine Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit Flächen außerhalb der Vorranggebiete ausweisen möchte und dies sowohl den Grundzügen der Planung als auch dem geltenden Artenschutz entspricht, sollte dieser kommunale Gestaltungswille dem Grunde nach auch ohne besondere gesetzliche Klauseln möglich sein. Wir sehen daher allen Grund, die Möglichkeiten der Gemeindeöffnungsklausel generell zu öffnen.

Ein Bundesland, das Industrieland werden möchte, muss wirtschaftlichen Vorhaben auch die notwendigen Rahmenbedingungen für Investitionen bieten. Das wäre ein Signal für die Windenergievorhaben, aber auch darüber hinaus.

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ARGE NETZ warnt: Netzentgeltreform „AgNes“ darf Investitionssicherheit für Erneuerbare und Speicher nicht weiter gefährden (Kopie)

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