Genehmigungsanträge mit wirtschaftlich sinnvollen Anlagenhöhen möglich – jetzt ist aktive Prüfbereitschaft gefragt (LEPWindVO)

Windenergievorhaben in Schleswig-Holstein können ab sofort mit vollständigem Genehmigungsantrag nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eingereicht werden – auch mit einer Anlagenhöhe, die aus technologischer Sicht sinnvoll und wirtschaftlich notwendig ist. Diese Höhen sind im Antrag konkret benannt und wären grundsätzlich auch nach geltendem Recht genehmigungsfähig. Allerdings greift derzeit noch die sogenannte 3H-/5H-Regel des bestehenden Landesentwicklungsplans (LEP WindVO), die bei hohen Anlagen sehr große Abstände zu Siedlungen vorschreibt. In der Praxis macht das viele Vorhaben auf den vorhandenen Flächen unmöglich. Zwar ist eine Überarbeitung der LEP WindVO im Gange, die ein ausdrückliches Verbot pauschaler Höhenbeschränkungen vorsieht – doch mit einem Inkrafttreten ist voraussichtlich erst Ende des Jahres zu rechnen. Bis dahin sind die Genehmigungsbehörden weiterhin an die derzeit geltende Rechtslage gebunden.

Um diese Situation zu überbrücken, erlaubt das Genehmigungsrecht die Einreichung vollständiger Anträge mit der Möglichkeit, die Entscheidung über die Genehmigung bis zum Inkrafttreten der neuen LEP WindVO zurückzustellen. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde von der gesetzlichen Entscheidungsfrist befreit werden. Wichtig ist dabei: Das Verfahren darf trotz aufgeschobener Entscheidung nicht ruhen im Sinne eines Stillstands. Der Begriff „ruhender Antrag“ ist irreführend – vielmehr geht es darum, das Verfahren aktiv voranzutreiben, wo immer die Rechtslage es zulässt.

Die Genehmigungsbehörden sind daher aufgefordert, alle prüfbaren Inhalte bereits jetzt zu bearbeiten – etwa Artenschutz, Raumordnung, Luftverkehr, Denkmalpflege oder naturschutzrechtliche Aspekte. Einzig der Bereich des Immissionsschutzes – insbesondere Schall- und Schattenwurf – kann noch nicht abschließend geprüft werden, da er konkrete Anlagenparameter voraussetzt, die bei finaler Genehmigungsentscheidung bewertet werden müssen. Dennoch sind auch hier vorbereitende Prüfungen und Absprachen möglich.

Jetzt kommt es auf den Handlungswillen der Behörden an. Je engagierter die Verfahren schon heute geführt werden, desto schneller kann nach Inkrafttreten der neuen LEP WindVO eine Genehmigung erfolgen – dann unter einer Rechtslage, die keine pauschalen Höhenbegrenzungen und keine ausufernden Abstandsregeln mehr vorsieht.

Ein ausdrücklicher Dank gilt der Landespolitik, insbesondere dem schleswig-holsteinischen Umweltministerium. Mit der Entscheidung, die Antragstellung in dieser Form zu ermöglichen, ist das Land einem wichtigen Anliegen der Windenergiebranche gefolgt – und hat damit ein starkes Signal für die Beschleunigung der Energiewende gesetzt.

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