Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts 

Aktuell verhandelt der Bundestag über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften. Ziel der Novelle ist unter anderem die Verbesserung des Verbraucherschutzes bei dynamischen Stromtarifen, die Beschleunigung des Speicher- und Verteilnetzausbaus und die Einführung des Energy Sharings in Deutschland.  

Auch die Erneuerbaren-Gruppe ARGE NETZ hat sich diese Woche mit einer Stellungnahme am parlamentarischen Verfahren des Deutschen Bundestags beteiligt und befindet sich darüber hinaus im Austausch mit den zuständigen Berichterstattern. Wir begrüßen einige Verbesserungen, wie z. B. die Einführung des überragenden öffentlichen Interesses für den Speicher- und Verteilnetzausbau oder die Einführung einer digitalen Plattform zur Kommunikation und dem Datenaustausch bei Netzanschlussprozessen. Erheblichen Anpassungsbedarf sehen wir jedoch mit Blick auf die Umsetzung der Transparenzvorgaben für Verteilnetzbetreiber aus der novellierten Strombinnenmarktrichtlinie, bei der Ausgestaltung des Energy Sharings und bei der Vereinfachung des Speicherausbaus. Auch bestehende Forderungen wie die Nachbesserung von „Nutzen statt Abregeln“ und die verpflichtende NVP-Überbauung haben wir mit unserer Stellungnahme erneut an den Bundestag adressiert.  

Unsere zentralen Forderungen 

Nutzen statt Abregeln praxistauglich gestalten 

Mit der Einführung von „Nutzen statt Abregeln“ im Oktober 2024 sollte ein Instrument zur Nutzbarmachung der enormen Strommengen geschaffen werden, die derzeit aufgrund unzureichender Netzinfrastruktur und mangelnder Flexibilität regelmäßig abgeregelt werden. Bisher wurden über 13 Millionen MW ausgewiesen, die jedoch so gut wie keine Abnehmer fanden. Grund hierfür sind die viel zu eng gefassten Teilnahmevoraussetzungen für zuschaltbare Lasten. Um das volle Potenzial des Instruments endlich nutzbar zu machen, muss insbesondere das Kriterium der „Zusätzlichkeit“ dringend überarbeitet werden. Auch sollte die Überführung des Instruments in ein Auktionsverfahren schnellstmöglich umgesetzt und ein verlässlicher Rahmen für dessen Weiterentwicklung über die Erprobungsphase hinaus geschaffen werden.    

Die Regelungen zur Überbauung von Netzverknüpfungspunkten nachschärfen 

Die Überbauung von Netzverknüpfungspunkten (NVP) ist ein wichtiger Hebel zur Flexibilisierung und effizienteren Nutzung von Netzkapazitäten. Bisher entscheiden allein die Netzbetreiber darüber, ob ein Netzverknüpfungspunkt überbaut werden darf. Auch wenn das Interesse auf Seiten der Betreiber groß ist, stimmen die Netzbetreiber jedoch in der Praxis nur in seltenen Fällen zu. Aus der bisherigen Kann-Regelung muss daher eine Verpflichtung für die Netzbetreiber werden, auf Antrag des Projektierers eine Überbauung vorzunehmen. 

Die Transparenzvorgaben und Auskunftspflichten für Verteilnetzbetreiber aus der novellierten Strombinnenmarktrichtlinie vollständig umzusetzen 

Die novellierte Strombinnenmarktrichtlinie enthält umfassende Transparenz- und Auskunftspflichten für Verteilnetzbetreiber. So sollen diese z.B. über eine gemeinsame Internetplattform Informationen zu verfügbaren Netzanschlusskapazitäten innerhalb ihrer Netzgebiete bereitstellen. Außerdem sollen VNB regelmäßig über den Bearbeitungsstand laufender Netzanschlussbegehren informieren. In einem früheren Entwurf zur Novellierung des EnWG aus der letzten Legislatur war die Umsetzung dieser EU-Vorgaben bereits enthalten. Es ist unklar, weshalb sie im aktuellen Entwurf nicht mehr zu finden sind. Wir fordern daher die Wiederaufnahme dieser Transparenz- und Auskunftsvorgaben in den aktuellen Entwurf. 

Energy Sharing so systemdienlich wie möglich ausgestalten und Bürgerenergiegesellschaften die Teilnahme an Energy Sharing klar ermöglichen 

Energy Sharing spielt nicht nur mit Blick auf die Akzeptanz der Energiewende eine wichtige Rolle. Richtig ausgestaltet kann durch den lokalen und synchronisierten Verbrauch auch ein wichtiger Beitrag zur Entlastung des Stromnetzes geleistet werden. Wir begrüßen die grundsätzliche Einführung des Energy Sharings, sehen jedoch dringenden Nachbesserungsbedarf bei der genauen Ausgestaltung. So muss im Gesetzestext klar verankert sein, dass Bürgerenergiegesellschaften am Energy Sharing teilnehmen dürfen. Zudem plädieren wir dafür, das Einzugsgebiet auf 25 Kilometer um die Erzeugungsanlage zu begrenzen, um einen „Bezug“ zur Anlage zu gewährleisten und eine ineffiziente Netznutzung zu vermeiden. Zudem schlagen wir vor, Netzentgelte und Umlagen weitgehend zu reduzieren, um Energy Sharing möglichst attraktiv zu machen. Durch die Dynamisierung der verbleibenden Netzentgelte lässt sich zudem ein flexibler und lokaler Verbrauch zusätzlich anregen.  

Eine klarstellende Regelung hinsichtlich der Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher treffen 

Schon jetzt sind Vorhaben zur öffentlichen Versorgung mit Elektrizität im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Ob Batteriespeicher als „Vorhaben zur öffentlichen Versorgung mit Elektrizität“ gelten oder nicht, wird von den Ländern jedoch unterschiedlich bewertet. Aus diesem Grund fordern wir eine Nachschärfung im Baugesetzbuch, die Energiespeicher bis zu einer Größe von einem Hektar im Außenbereich klar privilegiert. 

Eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Speicherarten in EnWG und KraftNAV vornehmen 

Auch wenn die Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses für Batteriespeicher zu begrüßen ist, bedarf es für eine wirksame Beschleunigung klare Vorgaben zur Netzanschlussrangfolge. Batteriespeicher, die nach KraftNAV privilegiert sind, müssen auch anderen Verbrauchern gegenüber privilegiert werden. Zudem müssen die unterschiedlichen Verfahrensvorgaben nach KraftNAV und EnWG in Bezug auf Batteriespeicher vereinheitlicht werden. 

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